Die Einfüh­rung der E-Rech­nung stellt eine bedeu­tende Entwick­lung im Bereich der Umsatz­steuer und der Buch­hal­tung dar. Diese Initia­tive, voran­ge­trieben durch die EU-Kommis­sion und die natio­nale Gesetz­ge­bung, zielt darauf ab, Steu­er­lü­cken zu schließen. Durch die Stan­dar­di­sie­rung und Digi­ta­li­sie­rung der Rech­nungs­pro­zesse soll zukünftig Betrug bei der Dekla­ra­tion von Umsatz­steu­er­be­trägen vorge­beugt und die Buch­hal­tung auto­ma­ti­siert werden.

Welche Vorteile bietet die E-Rech­nung für Unter­nehmen, und wie könnt ihr euch schon heute darauf vorbe­reiten, um von den neuen gesetz­li­chen Rege­lungen zu profi­tieren? Erfahrt mehr in unserem umfas­senden Leit­faden zur E-Rechnung!

Warum erfolgt die Gesetzgebung?

Die EU-Kommis­sion mit ihrer Initia­tive „VAT in the Digital Age“ (ViDA) sieht Hand­lungs­be­darf, um Umsatzsteuerlücken im EU-Wirt­schafts­raum zu vermeiden. Eine Maßnahme hierbei ist die Ablö­sung des heutigen Zusam­men­fas­sende-Meldung-Systems durch ein neues Melde­system auf EU-Ebene. Einen zentralen Punkt spielt hierbei die E-Rech­nung. Um den zukünf­tigen Rege­lungen auf EU-Ebene gerecht zu werden, reagiert der Bundesrat und führt früh­zeitig eine Verpflich­tung der E-Rech­nung im deut­schen Umsatz­steu­er­recht ein.

Wie muss eine Rech­nung heute aussehen?

Alle Arten von Rech­nungs­for­maten sind heute grund­sätz­lich zulässig, voraus­ge­setzt, dass sie die erfor­der­li­chen Mindest­an­gaben gemäß § 14 Abs. 4 UStG enthalten. Eine Ausnahme hiervon bilden Kleinst­be­trags­rech­nungen, für die spezi­fi­sche Verein­fa­chungen gemäß § 33 UStDV gelten. Rech­nungen, die heute digital versendet werden sollen, z. B. im PDF, dürfen nur mit vorhe­riger Zustim­mung des jewei­ligen Empfän­gers elek­tro­nisch ausge­stellt werden. Durch die grund­sätz­liche Form­frei­heit der Rech­nung sind auch elek­tro­ni­sche Daten­aus­tausch­ver­fahren für die Rech­nungs­le­gung zulässig.

  • Papier

Die Rech­nung auf Papier ist ein bild­haftes Format, welches keine auto­ma­ti­sche elek­tro­ni­sche Verar­bei­tung gewähr­leistet. Die manu­elle Nach­ar­beit im Buch­füh­rungs­pro­zess ist unerlässlich.

 

  • Bild­haft

Die bild­hafte Rech­nung ist ein Format, bei der die Rech­nung elek­tro­nisch ausge­stellt wird. Sie ermög­licht die Über­mitt­lung und den elek­tro­ni­schen Empfang der Rech­nung. Die bild­hafte Rech­nung ähnelt der Papier­rech­nung, da sie nur eine begrenzte auto­ma­ti­sche Verar­bei­tung ermög­licht. Das gängigste Format für die bild­hafte Rech­nung ist das PDF.

 

  • Daten­satz

Der Daten­satz ist ein elek­tro­ni­sches Rech­nungs­format. Er ermög­licht eine elek­tro­ni­sche Ausstel­lung, Über­mitt­lung und den Empfang von Rech­nungs­daten. Die Daten­sätze enthalten in der Regel ein Daten­format und sind ausschließ­lich von hierfür bestimmter Soft­ware auswertbar. Der Daten­satz ermög­licht durch seine vorge­ge­bene Daten­struktur eine auto­ma­ti­sche Auswert­bar­keit im Buchhaltungsprozess.

 

  • Hybrid

Das hybride Rech­nungs­format ist eine Misch­form aus dem bild­haften und dem Daten­satz-Format. Es bietet die Vorteile der auto­ma­ti­schen Daten­aus­wer­tung und benö­tigt keine Soft­ware, um die Daten zu visualisieren.

Wie stellt sich die E-Rech­nung dar?

Die E-Rech­nung ist ein struk­tu­riertes elek­tro­ni­sches Format, das ohne Medi­en­bruch ausge­stellt, über­mit­telt und empfangen werden muss, wodurch eine elek­tro­ni­sche Verar­bei­tung im Buch­hal­tungs­pro­zess ermög­licht wird. Im Zentrum der E-Rech­nung steht der Daten­satz, der ein seman­ti­sches Daten­mo­dell, defi­nierte Kern­ele­mente und eine maschi­nen­les­bare Syntax umfasst, basie­rend auf der EU-Norm RL 2014/55/EU.

Unter anderem müssen aus der E-Rech­nung die umsatz­steu­er­li­chen Kern­ele­mente gemäß § 14 Abs. 4 UStG extra­hierbar sein. Abseits der Kern­ele­mente stellt sich die neue E-Rech­nung als Tech­no­logie offen dar, um den Unter­nehmen eine Flexi­bi­lität beim Rech­nungs­ver­sand zu gewähren. Durch die neue Gesetz­ge­bung werden Rech­nungen zukünftig nur noch in die E-Rech­nung und sons­tige Rech­nungen unterteilt.

Wer muss zukünftig E-Rech­nungen versenden?

In Deutsch­land ansäs­sige Unter­nehmen im Sinne des UStG sind von der neuen E-Rech­nung betroffen, wenn sie Rech­nungen im B2B Bereich über 250 EUR ausstellen. Ausge­nommen von dieser Rege­lung sind Unter­nehmen, die Rech­nungen für Umsätze tätigen, die unter die Steu­er­be­frei­ungen nach § 4 Nr. 8–29 UStG fallen. Die Pflicht zur Ausstel­lung der neuen E-Rech­nung soll grund­sätz­lich zum 01.01.2025 beginnen. Das neue Gesetz sieht jedoch Über­gangs­re­ge­lungen bis zum 31.12.2027 für die Unter­nehmen vor.

  • Bis 31.12.2026

B2B-Umsätze dürfen weiterhin als Papier­rech­nung oder bild­hafte Datei über­mit­telt werden. Eine Zustim­mung des Rech­nungs­emp­fän­gers, zur bild­haften Über­sen­dung, muss zwin­gend erfolgen.

  • Bis 31.12.2027

Es gelten die glei­chen Vorschriften wie im Kalen­der­jahr 2026. Voraus­set­zung hierfür ist, dass der Rech­nungs­aus­steller einen Vorjah­res­um­satz von maximal 800.000 EUR aufweist.

  • Ab 01.01.2028

Ab dem 01.01.2028 gelten die Vorschriften zur E-Rech­nung für alle Unter­nehmen im B2B-Bereich gemäß den geltenden Vorschriften.

Was gilt für den Rechnungsempfänger?

Ab dem 01.01.2025 müssen Unter­nehmen in der Lage sein, Rech­nungen zu empfangen und ohne Medi­en­bruch zu verar­beiten. Das Wahl­recht zur Über­sen­dung der bild­haften Rech­nung entfällt grund­sätz­lich ab diesem Zeit­punkt. Dies betrifft auch die Unter­nehmen, die selbst vom Versand der E-Rech­nung befreit sind oder keine Rech­nungen im B2B-Bereich versenden. Beispiele hierfür sind Vermie­tungen nach § 4 Nr. 12 UStG, Human­me­dizin (Ärzte) nach § 4 Nr. 14 UStG, sowie alle anderen Unter­nehmen, die Umsätze nach § 4 Nr. 8 – 29 UStG erzielen, sowie Klein­un­ter­nehmer i.S.d. § 19 UStG. Der Übermittlungsweg für die E-Rech­nung ist nicht vorge­geben und bleibt den betei­ligten Parteien überlassen.

Ausblick

Nach langem Warten wurde mit dem Schreiben des Bundes­mi­nis­te­riums der Finanzen (BMF) vom 15. Oktober 2024 endlich eine verbind­liche Grund­lage zur E-Rech­nung geschaffen, die viele offene Fragen klärt und Unter­nehmen eine klare Orien­tie­rung für die prak­ti­sche Umset­zung bietet. Offen­kundig ist bereits heute, dass die E-Rech­nung ein Treiber für die erfolg­reiche digi­tale Trans­for­ma­tion in Deutsch­land und auf EU-Ebene werden wird. Durch die stan­dar­di­sierten Daten­sätze rückt die Auto­ma­ti­sie­rung von Buch­hal­tungs­pro­zessen immer mehr in den Fokus. Das Ziel der Unter­nehmen sollte, daher sein, diese Chance früh­zeitig zu erkennen und die notwen­digen Schritte für eine erfolg­reiche Umset­zung der E-Rech­nung bereits heute zu initialisieren.

Wie unter­stützt euch kanzlei.land zukünftig bei der Verar­bei­tung von E-Rechnungen?

Ab 2025 wird die E-Rech­nungs­pflicht in Deutsch­land einge­führt. Das bedeutet, dass Unter­nehmen ihre Rech­nungen grund­sätz­lich im XML-Format elek­tro­nisch austau­schen müssen. Bei kanzlei.land sind wir bestens darauf vorbe­reitet, um eure Mandanten optimal zu unterstützen.

Unsere Mandan­ten­platt­form ermög­licht es bereits heute, XML-basierte E-Rech­nungen effi­zient zu verar­beiten. Eure Mandanten können ihre E-Rech­nungen auf viel­fäl­tige Weise ins kanzlei.land hoch­laden – ob über den einfa­chen Browser-Upload, unsere E-Mail-Schnitt­stelle, die kosten­lose Mandanten-Smart­phone-App oder über diverse Part­ner­schnitt­stellen. So wird der Empfang von E-Rech­nungen für eure Mandanten absolut unkompliziert.

Alle hoch­ge­la­denen Belege werden in einer klaren und über­sicht­li­chen Ordner­struktur abge­legt, die ihr flexibel nach den Bedürf­nissen eurer Mandanten anpassen könnt. Im nächsten Schritt werden die Belege auto­ma­tisch und medi­en­bruch­frei an DATEV Belege Online über­tragen, wo sie eurer Kanzlei zur weiteren Verar­bei­tung in Kanzlei Rech­nungs­wesen bereit­stehen. Einfa­cher geht’s nicht!

Auch wenn eure Mandanten ihre E-Rech­nungen direkt im Portal einsehen möchten, ist das kein Problem. kanzlei.land bietet bereits heute die Möglich­keit, alle E-Rech­nungs­for­mate verständ­lich zu visua­li­sieren, sodass die Daten der E-Rech­nung auch für Menschen klar nach­voll­ziehbar aufbe­reitet werden.

Mit kanzlei.land seid ihr und eure Mandanten bestens auf die E-Rech­nungs­pflicht vorbe­reitet – für eine naht­lose, sichere und einfache Verar­bei­tung von digi­talen Rechnungen.

Das heißt in Kürze:

  • Spei­che­rung und Verar­bei­tung aller E-Rech­nungen und sons­tigen Rechnungen

  • Kein Medi­en­bruch bei der Über­tra­gung von E-Rech­nungen in die Buchhaltung

  • Einsicht und Prüfen der E-Rech­nung direkt im kanzlei.land

  • Auto­ma­ti­sche Über­tra­gung an DATEV Unter­nehmen Online

  • Mit dem letzten Update wurde die E-Mail-Adresse e-invoice@datev.de in allen Systemen frei­ge­schaltet. Wenn Rech­nungen mit der DATEV-Soft­ware versendet werden, muss für diese E-Mail-Adresse ab jetzt nichts mehr manuell im Mandat konfi­gu­riert werden.

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Hinweis

Die in diesem Artikel bereit­ge­stellten Infor­ma­tionen dienen ausschließ­lich zu infor­ma­tiven Zwecken. Sie stellen keine recht­liche Bera­tung dar und sollten nicht als solche verstanden werden. Für recht­liche Ange­le­gen­heiten und Entschei­dungen wird empfohlen, eine quali­fi­zierte Rechts­be­ra­tung zu konsultieren.